gegen, wenn der Rentengläubiger oder sein Erbe den letztmals gezahlten Rentenbetrag unverkürzt zurück: erstattet. Nur natürliche, nicht auch juristische Personen kön- nen eine Vorzugsrente erhalten. Als Gegenstück zur Vorzugsrente tritt für die in $ 27 des Anleiheablösungs- gesetzes genannten der öffentlichen Wohlfahrtspflege oder der Förderung wissenschaftlicher Ausbildung und Forschung dienenden Anstalten, die bisher finanziell im wesentlichen auf Rentenbezügen aus Anleihebesitz fundiert waren, die in der Dritten Durchführungsver- ordnung vom 4. Dezember 1926 ausgestaltete und in der schon erwähnten Denkschrift des Reichsministers der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des Reichs (S. 25 bis 27 daselbst) dargestellte Wohl- fahrtsrente. Der Gesamtbetrag aller Wohl- fahrtsrenten darf nach 8 27 des Gesetzes 10 Millionen Reichsmark jährlich nicht übersteigen. Die Mittel für die Wohlfahrtsrenten sind „nach näherer gesetzlicher Bestimmung“ den Einnahmen aus Zöllen auf landwirt- schaftliche Erzeugnisse zu entnehmen; diese nähere ge- gesetzliche Bestimmung ist der 8 7 des Gesetzes über Zolländerungen vom 17. August 1925 (R.G. Bl.I S. 261). Drei Viertel der zur Ausgabe gelangenden Mittel — also 7500000 RM. — sind den Anstalten und Einrich- tungen der Wohlfahrtspflege und ein‘ Viertel — also 2500 000 RM. — den wissenschaftlichen Einrichtungen zuzuwenden. Dementsprechend unterscheidet die Dritte Durchführungsverordnung zwei Arten der Wohlfahrts- rente: die soziale Wohlfahrtsrente der Einrichtun- gen der Wohlfahrtspflege und die kulturelle Wohlfahrtsrente der wissenschaftlichen Einrichtungen.