Il. Reichsschuldenwesen 1. Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) Auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8, De- ‚ember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) verordnet die Reichsregierung nach Anhörung eines Ausschusses des Reichstags und des Reichsrats: 8 1. Zugelassene Schuldformen. Die Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredits für das Reich gemäß Artikel 87 der Reichs- verfassung!) erfolgt durch Ausgabe von Schuldver- schreibungen oder Schatzanweisungen, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten oder Aufnahme von Dar- lehen gegen Schuldschein?), Werden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen dder Wechsel zur Einlösung fällig oder zurückgekauft, oder werden Darlehen zurückerstattet, so wächst der für die Einlösung, den Rückkauf oder die Rückerstat- „1 Art. 87 der Reichsverfassung lautet: „Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Über- nahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Reichs dürfen Dur auf Grund eines Reichsgesetzes erfolgen.‘ ..?) Über die Zulassung zum Börsenhande!l be- ;limmt der $ 39 des Börsengesetzes vom 27, Mai 1908 (RGRI. 3. 215): „Deutsche Reichs- und Staatsanleihen sind an jeder Börse zum Börsenhandel zugelassen. Zum Zwecke der Einfüh- “ung an der Börse sind dem Börsenvorstande die Merkmale der einzuführenden Wertpapiere mitzuteilen; die Veröffent- lichung eines Prospekts ist nıcht erforderlich.‘‘ Für die Fest- stellung des Börsenpreises der Wertpapiere gilt die Bekannt- Machung vom 21. November 1912 (RGBI. S. 537) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1925 (RGBL I S. 79).