wiederholt werden; jedoch darf der Gesamtbetrag der jeweils umlaufenden noch nicht fälligen Schuldver- schreibungen, Schatzanweisungen und Wechsel und der jeweils geschuldeten Darlehen den zugelassenen Höchstbetrag nicht überschreiten. S 3 Befugnisse des Reichsministers der Finanzen. Wann, in welchen Beträgen und unter welchen Be- lingungen Schuldverschreibungen oder Schatzanwei- sungen auszugeben, Wechselverbindlichkeiten einzu- gehen oder Darlehen gegen Schuldschein aufzunehmen sind, bestimmt.der „Reichsminister der. Finanzen. soweit nicht das Kreditgesetz. Vorschriften darüber. „ent- Kalt), Er_ist_ermächtigt,..dieausgegebenen..Schuld- ürkünden. mit. Zustimmung. der. daraus. „Berechtigten gegen andere _Schuldurkunden umtauschen zu lassen. Für die Sehuldverbindlichkeiten kann er an Gegen- ständen, die: zum Vermögen des Reichs gehören, Sicherheiten bestellen. Die zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebs- mittel bestimmten ‚Schatzanweisungen, Wechsel und Darlehen dürfen nicht später als 6 Monate nach Ab- lauf des Rechnungsjahrs, für das die Verstärkung zu- gelassen ist, fällig werden. ‘) Für die Ausgabe von Inhaberpapieren mit ”rämien schreib: der 8 1 des Reichsgesetzes, betreffend die [nhaberpapiere mit Prämien, vom 8. Juni 1871 (RGBl. 1871 5. 210) vor: „Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, 3 welchen allen Gläubigern oder einem Teile derselben außer ler Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie der- Sestalt zugesichert wird, daß durch Auslosung oder durch eine Andere auf den Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu Prämlierenden Schuldverschreibungen und die Höhe der ihnen Zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Inhaberpapiere mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen Reichs nur auf Jrund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe sines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben , werden.‘ Über die Begebung der Anleihen bestimmt der 3 25 Abs. 3 des Bankgesetzes vom 30, August 1924 (RGBIl. II 5 235): ‚Die Freiheit des Reichs bei der Auswahl der für die Placierung von Anleihen oder Schatzanweisungen geeigneten Wege soll gewahrt bleiben, jedoch sollen solche Anleihen und Schatzanweisungen in erster Linie durch die Reichsbank placiert werden; in jedem Falle soll das Reich seine Absichten über nr derartigen Angelegenheiten der Reichsbank rechtzeitig mit- :91len.“‘