Einwendungen. Dem in einer auf Namen lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung benannten Gläubiger kann das Reich nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Reiche unmittelbar gegen den Benannten zustehen. Das gleiche gilt für eine an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung gegenüber dem legitimierten Besitzer. Das Reich ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Die Vorschriften der $S 803, 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 3 8 10. Ehefrau. Eine Ehefrau bedarf zur Verfügung über eine auf Namen oder an Order lautende Schuldverschreibung oder Schatzanweisung dem Reiche gegenüber nicht der Zustimmung des Ehemanns. 8 11. Umschreibung von Inhaberpapieren auf den Namen, Der Reichsminister der Finanzen kann Bestimmungen darüber treffen, inwieweit auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden dürfen. Die Umschreibung erfolgt auf Antrag des Inhabers, cs sei denn, daß dieser zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Zugunsten des Reichs gilt der Inhaber als verfügungsberechtigt. 8 12 Umtausch auf Namen umgeschriebener Papiere in neue Inhaberpapiere., Gegen Aushändigung einer auf den Inhaber ausgestellten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung, die auf den Namen eines bestimmten Rerechtigten um.