Im Verhinderungsialle wird der Präsident durch den Stellvertreter und, falls auch dieser verhindert ist, durch das dienstälteste Mitglied des Kollegiums ver- treten. Neben den Mitgliedern können ständige Hilfs- arbeiter und im Falle eines außerordentlichen Bedürf- nisses vorübergehend auch nichtständige Hilfsarbeiter beschäftigt werden. Hilfsarbeiter dürfen, abgesehen von vorübergehenden Vertretungen, mit den dem Kol- legium obliegenden Angelegenheiten nur beschäftigt werden, insoweit ihre Bearbeitung nicht ein für alle- mal durch Beschluß der Mitglieder diesen selbst vor- behalten ist; die Hilfsarbeiter nehmen an den Be- ratungen des Kollegiums über Angelegenheiten, welche zu Kr Beschäftigungsgebiete gehören, mit Stimm- rec e11. 826. . Ernennung der Beamten. Der Präsident, sein Stellvertreter und die sonstigen Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung werden von dem Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen nach Zustimmnug des Reichsrats auf Lebenszeit ernannt, und zwar die sonstigen Mitglieder nach Anhörung des Kollegiums, Die ständigen Hilfsarbeiter werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Reichspräsidenten unter Gegen- zeichnung des Reichsministers der Finanzen auf Lebens- zeit ernannt, die nichtständigen Hilfsarbeiter vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung berufen. Die übrigen Beamten werden vom Präsidenten der Reichsschuldenverwaltung ernannt, soweit nicht der Reichspräsident das Ernennungsrecht ausübt. 8 927. . a lt können itgli er Reichsschuldenverwaltung kön ar Pa Eiern der werden, die das 85. Lebensjahr üherschritten haben. | Die Mitglieder und Hilfsarbeiter sollen in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.