158 des Reichsbeamfengesetzes ist das Kollegium die höhere Reichsbehörde*?). 3 29. Beschlußfassung; Geschäftsordnung. Die Reichsschuldenverwaltung faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag, Die Zahl der nach Maßgabe des 8 25 stimmberechtigten Hilfsarbeiter darf bei Abstimmun- gen die Zahl der neben dem Präsidenten und seinem Stellvertreter anwesenden hauptamtlichen besoldeten Mitglieder des Kollegiums nicht übersteigen; ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Hilfsarbeiter größer, so nehmen an der Abstimmung außer den die Angelegenheit bearbeitenden Hilfsarbeitern nur die dienstältesten Hilfsarbeiter teil. . Die Reichsschuldenverwaltung ist befugt, eine Ge- schäftsordnung zu erlassen, die dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsschuldenausschusse mit- zuteilen ist. Die Geschäftsverteilung erfolgt durch den Präsidenten. S 30. Besonderer Eid. Die Mitglieder und Hilfsarbeiter haben vor dem Antritt ihres Amtes vor dem Kollegium einen beson- deren Eid zu leisten, mit dem sie geloben: keine Schuldverbindlichkeiten des Reichs zu be- urkunden oder beurkunden zu lassen, welche den in den Reichsgesetzen gegebenen Vorschriften und Ermächtigungen nicht entsprechen, auch dafür zu sorgen, daß die Reichsschuld gehörig verzinst und getilgt wird, und sich von der Erfüllung dieser und der anderen der Reichsschuldenverwaltung mit selbständiger und unbedingter Verantwortung übertragenen Öhbliegenheiten durch keine An- weisung irgendwelcher Art abhalten zu lassen !) Über die Vertretungsbefugnis bei allen Rechtshandlungen gegenüber Gerichten und anderen Behörden, bei allen Rechts- ätreitigkeiten sowie in schiedsgerichtlichen Verfahren ver- gleiche die Bestimmungen über die Vertretung des Reichsfiskus in den CGeschäfisbereichen der Beichsfinanzverwaltung vom 13, März 1922 (Zentralblatt S. 158).