Der Eidesleistung sollen ein Beauftragter des Reichsministers der Finanzen sowie ein oder mehrere Mitglieder des Reichsschuldenausschusses hbeiwohnen. $ 31. Reichsschuldenausschuß. Der Reichsschuldenausschuß übt die Aufsicht über alle der Reichsschuldenverwaltung unter eigener Ver- antwortung übertragenen Geschäfte aus. Der Reichsschuldenausschuß besteht aus 6 Mit- gliedern des Reichsrats, 6 Mitgliedern des Reichstags und dem Präsidenten des Rechnungshofs des Deut- schen Reichs. Wahl in den Reichschuldenausschuß. Die in den Reichsschuldenausschuß zu entsenden- den Mitglieder werden vom Reichsrat aus den Mit. gliedern seines Ausschusses für Haushalt und Rech- pungswesen auf die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesem Ausschuß, vom Reichstag auf die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Reichstag gewählt. Die Aus- scheidenden bleiben his zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amte. 8 33. Vorsitz und Beschlußfassung im Reichsschulden- ausschuß. Den Vorsitz im Reichsschuldenausschuß führt der Präsident des Rechnungshofs des Deutschen Reichs. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern erforderlich. 8 34. Aufsichtsbefugnisse des Reichsschuldenausschusses. Die Reichsschuldenverwaltung hat dem Reichs- scehuldenausschusse regelmäßig die Monats- und Jahres- abschlüsse ihrer Kasse sowie ihre Geschäftsübersichten zu übersenden. Der Ausschuß ist berechtigt, von der Reichsschuldenverwaltung Auskunft über die Verwal- tung, den Bestand, die Verzinsung und die Tilgung der Reichsschuld zu verlangen und seine Bemerkungen der Reichsschuldenverwaltung zur Stellungnahme mit-