vom 4. August 1914 nur die Ausstellung von Eigen: wechseln, nicht aber die Eingehung anderer Wechsel- verbindlichkeiten, insbesondere die Annahme gezogener Wechsel, gestattet. Ein begründetes Bedürfnis hier- nach hat sich aber schon geltend gemacht. Darum sol! künftig die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten allgemein zugelassen sein. Weiter war es nach der bisherigen Reichsschulden- ordnung unmöglich, eine zu einem Termin fällige oder eine amortisable „Schuldverschreibung‘“ auszustellen. Die Schuldurkunde mußte in solchen Fällen als „Schatzanweisung“ bezeichnet werden. Dies hat im Laufe der letzten Jahre dahin geführt, daß die in den Bezeichnungen „Schuldverschreibung“ und „Schatz- anweisung“ zum Ausdruck gebrachte Unterscheidung der Verbriefung fundierter Schulden von derjenigen schwebender Schulden unzulänglich geworden ist. Die neuen Vorschriften bringen die Möglichkeit, für die Zukunft den Unterschied scharf einzuhalten und die „Schuldverschreibung“ sowie die „Schatzanweisung“, die beide im Sinne des Privatrechts Schuldverschreibun- gen sind, dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend frei zu gestalten. Andere in dem Entwurf vorgesehene Abweichun- ven von dem bisherigen Rechte, die hauptsächlich staatsrechtlicher Art sind, werden bei den einzelneu Paragraphen erwähnt. Der Sprachgebrauch des Entwurfs folgt demjenigen ler bisherigen Reichsschuldenordnung. Danach sind unter „Schuldverschreibungen“ und „Schatzanweisun- gen“ nur die Mäntel, nicht auch die Nebenurkunden {die Zins-, Renten- und Erneuerungsscheine) zu ver- stehen. Mit „Rentenscheinen“ sind diejenigen Neben- urkunden bezeichnet, die keinen Kapitalbetrag, sondern Dur den Betrag der zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen fällig werdenden Leistungen (der Rente) nennen, sowie die Scheine, die zur Erhebung von vereinigten Zins- und Tilgungsbeträgen einer über das Kapital lautenden Haupturkunde berechtigen. Der Begriff „Schuldurkunde“ ist allgemein und umfaßt alle in dem Entwurf vorgesehenen Haupt- und Neben: ürkunden.