Zu 81. Der Abs. 1, der dem 8 1 Satz 1 der bisherigen Reichsschuldenordnung entspricht und sich nur auf die Anleihekredite bezieht, zählt die jetzt zugelassenen Sehuldformen einzeln auf. Wesentlich ist bei der Aufnahme eines Darlehns die Erteilung eines Schuldscheines, der nach $ 4 des Entwurfs von der Reichsschuldenverwaltung auszustellen ist; wenn dem Schuldschein auch nur eine akzessorische Bedeutung zukommt, so bietet die Verpflichtung zu seiner Erteilung doch eine gewisse Gewähr dafür, daß die Reichsschuldenverwaltung alsbald von der Begründung der Darlehnsschuld Kenntnis erlangt und so in die Lage versetzt wird, über die Inanspruchuahme der Kredite zu wachen. Im Hinblick auf Artikel 85 der Reichsverfassung ist die bisherige Bestimmung, daß die flüssig zu machenden Kredite in den Reichshaushaltsplan eingestellt sein müssen, als unnötig weggelassen. Es ist damit die Möglichkeit geschaffen, daß auf Grund eines besonderen, nicht mit einem Haushaltsplan verbundenen Kreditgesetzes Anleihen usw. aufgenommen * werden, ohne daß die Verabschiedung des den Erlös aus der Anleihe nachweisenden Haushaltsplans abgewartet zu werden braucht, wie dies unter Umständen erforderlich sein kann. — Der Abs. 2 ersetzt die seit einigen Jahren wiederkehrenden Ermächtigungen im Haushalt der Reichsschuld und bringt damit einer bestehenden Übung die gesetzliche Grundlage. Hiernach soll in Abweichung von 8 1 Satz 2 der bisherigen Reichsschuldenordnung der bewilligte Anleihekredit nicht nur insoweit, als Schatzanweisungen ausgegeben sind, sondern allgemein wiederholt in Anspruch genommen werden können, und zwar in der Weise, daß er dem Anleihekredit des laufenden Rechnungsjahres zuwächst. Es_gilt aber die. selbstverständliche Beschränkung, daß der Kredit in dem Maße nicht wieder frei wird, als Mittel.zur "Tilgung. im. Reichshaushaltsplan bereitgestellt. sind. Der Abs. 3 trifft im Anschluß an $ 1 Satz 3 der bisherigen Reichsschuldenordnung Bestimmungen über die dem Reichsminister der Finanzen obliegende Berichterstattung. Geregelt ist dieselbe entsprechend der Vorschrift des Artikel 86 der Reichsverfassung,