z. B. Gebrauch machen, um eine Änderung der Stücke- lung ausgegebener Schuldurkunden herbeizuführen. Aufgenommen ist ferner mit Rücksicht auf 8 47 der Reichshaushaltsordnung die besondere Ermächtigung. für eingegangene Schuldverpflichtungen Sicherheiten an Vermögensgegenständen des Reichs zu bestellen. Der Abs. 2 gibt die Bestimmungen des 8 7 Abs. 3 der hisherigen Reichsschuldenerdnung wieder. Zu 8 4. Der Abs. 1 enthält in Übereinstimmung mit 8 3 und S 7 Abs, 4 der bisherigen Reichsschuldenordnung und Ss 2 des Gesetzes, betr. die Ergänzung der Reichs- schuldenordnung, vom 4, August 1914 die grundsätz- liche Bestimmung, daß alle Schuldurkunden von der Reichsschuldenverwaltung auszustellen sind. Der Schwerpunkt dieser Vorschrift liegt darin, daß nur so eine wirksame Überwachung der Ausschöpfung der Kredite stattfinden kann. Innerhalb des Rahmens der gesetzlichen Bestimmungen wird dabei die Reichs- schuldenverwaltung den Wünschen des Reichsministers der Finanzen in weitestem Maße zu entsprechen haben. Die bisherige Vorschrift, daß die Ausgabe der Schatzanweisungen durch die Reichshauptkasse zu he- wirken ist, ist als überholt weggelassen worden. Der Abs. 2 übernimmt die Bestimmungen des 8 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 der bisherigen Reichs schuldenordnung mit der Abweichung, daß die einge räumte Frist auf zwei Monate verlängert ist. Außer- dem ist durch eine entsprechende Erweiterung die rechtzeitige Beschaffung der zum Umtausch nach 8 3 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs benötigten Schuldurkunden in der gleichen Weise vorgesehen. Zu 8 5. Der Abs. 1 soll eine fühlbar gewordene Lücke der bisherigen Reichsschuldenordnung dadurch ausfüllen, daß die Vertretung der Reichsschuldenverwaltung bei der Unterzeichnung der Schuldurkunden in der bereits im Gesetz vom 4. August 1914 für die Unterzeichnung der Wechsel vorgesehenen Weise allgemein geregelt wird. A