58 3063, 8364, 365 des Handelsgesetzbuchs und 8& 8 des Scheckgesetzes. Dem Indossament ist aber wie bei den kaufmännischen Verpflichtungsscheinen an Order nur die sogenannte Transportfunktion, nicht auch, wie beim Wechsel und Scheck, die sogenannte Garantie- Iunktion beigelegt. Zu 89 In Abs. 1 und 2 ist die Wertpapiernatur der auf Namen und an Order lautenden Schuldverschreibung und Schatzanweisung zum Ausdruck gekommen, in- dem der Bestand des Rechtes in ausschließliche Ab- hängigkeit von dem Papier gebracht ist. Der Wort- laut folgt dem der $8 796, 797 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des 8 364 des Handelsgesetzbuchs, Abs. 3 bringt, die für die Inhaberpapiere geltenden Vorschriften der 88 803 und 805 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs auch für die Namen- und Orderpapiere in Anwendung. Hinsichtlich des 8 801 liegt ein gleiches Bedürfnis nicht vor, zumal Zins- und Rentenscheine nur als Inhaberpapiere vorkommen werden und daher Abs. 2 des 8 801 ohnehin gilt. 8 10 antspricht dem 8 14 Abs, 1 des Reichsschuldbuclhge- 3etzes und Artikel 18 8 4 des Preußischen Aus- tührungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzhuch. $ 11 befaßt sich mit der Umschreibung von Inhaber-Schuld- verschreibungen und Schatzanweisungen auf den Namen gemäß 8 806 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Abs. 1. Eine Umschreibung von Zins-, Renten- und Erneuerungsscheinen auf den Namen ist nicht zu- velassen, Abs. 2 entspricht dem Artikel 18 8 1 Abs, 1 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge- setzbuch und behandelt die Umschreibung analog wie is ‚Leistung im 8 793 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- huche. & 12 äßt im Gegensatze zu Artikel 18 8 5. des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus Nr