Zweekmäßigkeitsgründen nicht die Rückumwandlung auf Namen umgeschriebener Papiere in Inhaberpapiere, sondern nur den Umtausch umgeschriebener Papiere in neue Inhaberpaniere zu. Zu 8 13. Abs. 1 stimmt im wesentlichen mit $ 16 Abs. 1 der bisherigen Reichsschuldenordnung überein. Seine Be- stimmung gilt, wie das Wort „Schuldurkunden“ be- sagen soll, auch für Zins- und Rentenscheine und die den Zins- oder Rentenscheinbogen anhängenden Er- neuerungsscheine. Für einzelne Erneuerungsscheine wird sie in der Regel nicht in Frage kommen, da hier 8 805 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Abhilfe sichert. Die Ersatzleistung geschieht, sofern die Leistung aus der Urkunde noch nicht fällig ist, durch Erteilung einer neuen Urkunde, andernfalls durch unmittelbare Bewirkung der Leistung. In Abs. 2 ist die Vorschrift des Abs. 1 ausgedehnt auf Namen- und Orderpapiere. Voraussetzung ist je- doch hier, daß der Antragsteller außer der Vernich- tung auch sein Verfügungsrecht einwandfrei nachweist. Bei Orderpapieren ist hierzu die Legitimation durch eine Reihe zusammenhängender Indossamente ge- nügend. Zu 8 14. Da das Aufgebotsverfahren nach 8 946 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist, ein Bedürfnis aber bei Schuld- verschreibungen und Schatzanweisungen, die auf Namen oder an Order lauten, zweifellos vorliegt, be- darf es einer ausdrücklichen Vorschrift, wie sie auch in 8 9 des Artikel 18 des Preußischen Ausführungs- gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für die auf Namen umgeschriebenen Inhaberschuldverschreibungen gegeben ist. Die Fassung schließt sich an diejenige des genannten $ 9 an. Die Anwendbarkeit der 88 799 Abs. 2 und 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch hier vorgesehen. $ 15 ist eine $ 365 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs, 8 27 Abs. 2 des Scheckgesetzes und Artikel 73 Satz ®@