jer Wechselordnung entsprechende Vorschrift. Das Bedürfnis nach einer solchen ist wiederholt hervor- zetreten, da nur auf diese Weise dem Gläubiger der yänzliche Zinsverlust erspart werden kann. Um den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles Rech- nung fragen zu können, ist es zweckmäßig, die Be- stimmung über die Art der Sicherheitsleistung und die Bezeichnung der Hinterlegungsstelle der Reichs: schuldenverwaltung zu überlassen. Zu 8 16. Abs. 1 regelt die Zuständigkeit des Aufgebote- gerichts grundsätzlich wie $ 17 Abs. 1 der bisherigen Reichsschuldenordnung. Dagegen ist in Abs. 2 dem Reichsminister der Finanzen die Ermächtigung erteilt, nicht nur wie bisher die Sonderbestimmung des Abs, 1 wieder durch die allgemeine Vorschrift des 8 1005 der Zivilprozeßordnung zu ersetzen, sondern abweichend von dieser Vorschrift ein anderes Gericht, insbesondere las Gericht eines auswärtigen Erfüllungsorts, als zıu- ständig zu bezeichnen. Abs. 2 Satz 2 des 8 17 der bisherigen Reichsschuldenordnung ist entbehrlich. 8 17 übernimmt die Vorschrift des 8 16 Abs. 2 der bisherigen Reichsschuldenordnung. Eine Ausdehnung auf Renten- scheine ist nicht erfolgt, vielmehr erscheint es zweck- mäßig, die Möglichkeit zu gewähren, je nach Bedarf den Anspruch aus 8 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz- buchs zuzulassen oder gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen in der Urkunde auszuschließen. 8 18 belastet den Antragsteller mit den Kosten der Um- schreibung und, soweit dies nicht in 8 798 Satz 2 und S 800 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen ist, auch mit den Kosten der Erteilung neuer Urkunden, Er lehnt sich an Artikel 18 8 6 des Preußischen Aus- Führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch an. 8 19 ist. Artikel 18 8 7 des Preußischen Ausführungspesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nachrebildet und üher-