keit eine Änderung eintreten, und zwar dahin, daß dem Chef der Finanzverwaltung, der für die Finanzgebarung des Staates dem Parlamente gegenüber allein die Verantwortung trägt, auch hinsichtlich der Verwaltung der Staatsschulden gewisse Befugnisse beigelegt wurden. Zu diesem Zweck erging das obengedachte Gesetz vom 24, Februar 1850 (Gesetzsamml, S. 57), das zwar die Selbständigkeit und eigene Verantworflichkeit der Hauptverwaltung der Staatsschulden auf den wichtigsten Gebieten ihrer Verwaltungstätigkeit, die in dem Gesetz selbst genau umschrieben wurden, unberührt ließ, im übrigen aber dem Finanzminister die obere Leitung einräumte und zugleich die Behörde hinsichtlich der ihr unter eigener Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte der fortlaufenden Kontrolle einer aus Mitgliedern der beiden Kammern und dem Präsi denten der Oberrechnungskammer hestehenden Kom: mission, der Staatsschuldenkommission, unterstellte, Die staatsrechtliche Stellung der Hauptverwaltung der Staatsschulden, ihr Verhältnis zur Finanzverwaltung, ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit auf den wichtigsten Gebieten der ihr anvertrauten Verwaltung sowie ihre innere Einrichtung will der vorliegende Entwurf auch auf die neue Reichsschuldenverwaltung übertragen, da sich der bisherige Rechtszustand hewährt hat. Zu 8 23. Der Geschäftskreis der Reichsschuldenverwaltung, (ür dessen Umfang in erster Linie die Bestimmungen im ersten Teile des Entwurfes maßgebend sind, wird durch diese nicht vollständig umgrenzt. Weitere Aufgaben werden ihr zugewiesen durch das Reichsschuldbuchgesetz vom 6. Mai 1910 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzblatt S. 840), nämlich die Führung des Reichsschuldbuchs, und durch die Gesetze vom 80. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 40) und vom 4. August 1914 (Reichsgesetzblatt 340), nämlich die Ausstellung von Reichskassenscheinen und Darlehnskassenscheinen. Aus diesem Geschäftskreis sondert der Entwurf bestimmte Gebiete aus, deren Bearbeitung er der alleinigen Verantwortung der Reichsschuldenverwaltung