üibergehend auch nichtständige Hilfsarbeiter zu berufen. Während jedoch nach jenem Gesetz die Tätigkeit der ständigen Hilfsarbeiter (Mitarbeiter) auf die Bearbeitung von Schuldbuchsachen beschränkt war, läßt der Entwurf grundsätzlich ihre Beschäftigung auf allen in den Aufgabenbereich der Reichsschuldenverwaltung fallenden Gebieten zu, räumt jedoch dem angeren Kollegium die Befugnis ein, bestimmte Arbeitsgebiete sich selbst vorzubehalten. Zu 8 26. Während die Ernennung des Präsidenten und.der Mitglieder der Hauptverwaltung der Staatsschulden gemäß 8 2 des Gesetzes vom 24. Februar 1850 in Ver bindung mit Artikel 82 der neuen preußischen Verfassung durch das Staatsministerium erfolgte, verlangt 8 26 des Entwurfs für die vom Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen (Artikel 46 und 50 der Reichsverfassung) zu vollziehende Ernennung dieser Beamten sowie des ständigen Stellvertreters des Präsidenten die Zustimmung des Reichs: rats und für die Mitglieder außerdem die vorherige Anhörung des Kollegiums. Die Ernennung der ständigen Hilfsarbeiter, die ebenfalls durch den Reichspräsidenten unter Gegenzeichnung des Reichsministers der Finanzen erfolgt, ist an diese Zustimmung und Anhörung nicht geknüpft. Das Recht, die übrigen Beamten der Reichsschuldenverwaltung zu ernennen und nichtständige Hilfsarbeiter zu berufen, ist wie nach bisherigem preußischen Recht in die Hand des Präsidenten gelegt, . Zu 8 27. Wie für die Reichsgerichtsräte in $ 127 des Gerichtsverfassungsgesetzes, für die Mitglieder des Reichsfinanzhofs in $ 835 der Reichsabgabenordnung und für lie Mitglieder des Rechnungshofs in 8 120 der Reichshaushaltsorduung ist angesichts der Bedeutung der von ihnen auszuübenden Tätigkeit auch für die Mitglieder der Reichsschuldenverwaltung die Erreichung eines Mindestalters als Bedingung ihrer Berufung festgesetzt, Für die Mitglieder und Hilfsarbeiter wird in Anlehnung an 8 120 der Reichshaushaltsordnung als Regel! die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwal-