Die Notwendigkeit, auf die ihr beigegebene Beamtenschaft, ohne deren Mitarbeit die Reichsschuldenverwaltung ihre Aufgaben nicht erfüllen kann, unmittelbar Einfluß auszuüben, gegebenenfalls durch entscheidende Maßnahmen disziplinarer Art gegen sie ohne Verzug einschreiten zu können, legt es nahe, die wichtigsten der im Reichsbeamtengesetze vorgesehenen Befugnisse auf disziplinarem Gebiete, und zwar auch diejenigen der obersten Reichsbehörde, in der Hand des Präsidenten zu vereinigen. Nur für die Mitglieder und Hilfsarbeiter ist der Reichsminister der Finanzen aui Jisziplinarem Gebiete oberste Reichsbehörde. Wenn dessen Maßnahmen disziplinarer Art gegenüber den Mitgliedern an die Zustimmung des Reichsrats und die vorherige Anhörung des Kollegiums geknüpft werden, 80 entspricht auch dies dem Bestreben, die Unabhängig keit der Mitglieder zu siehern. Zu 8 29, Der Präsident, sein ständiger Vertreter und die sonstigen Mitglieder haben innerhalb des von ihnen gebildeten Kollegiums gleiche Rechte. Stimmenmehrheit soll entscheiden, bei Stimmengleichheit aber die Stimme des Präsidenten den Ausschlag geben. Die HMilfsarbeiter haben nach $ 25 Abs. 2 bei Materien, die zu ihrem Geschäftsgebiete gehören, gleiches Stimmrecht wie die Mitglieder; da indes ihre Höchstzahl nicht beschränkt ist, sondern dem jeweiligen Bedürf nisse angepaßt werden soll, ist zu verhüten, daß das eigentliche Kollegium von ihnen überstimmt. werden könnte. Aufgabe, der Geschäftsordnung wird es sein, über die Art der Erledigung der der Reichsschuldenverwallung überwiesenen Kollegialgeschäfte allgemeine Richtlinien aufzustellen, insbesondere darüber, in welchen Fällen Beratung im engeren oder weiteren Kollegium oder Erledigung durch einzelne Mitglieder unter Gegenzeichnung des Präsidenten oder seines Vertreters angezeigt erscheint. Die Einzelheiten des büromäßigen Geschäftsganges werden wie bisher in besonderen Ge-3chäftsanweisungen niederzulegen sein. x"