Zu 88 38 und 39 (87 und 88 des Entwurfs). Der Übergang der bisher von der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden geführten Ver- waltung der Reichsschuld auf das Reich und die Führung der Verwaltung der preußischen Schuld durch die Reichsschuldenverwaltung (siehe oben, Einleitung) hat zur Folge, daß das Reich den bisherigen preußischen Verwaltungsapparat, insbesondere also auch den Be- Amtenkörper, soweit er zur Erledigung der Geschäfte des Schuldendienstes erforderlich ist, übernimmt und in die Verpflichtungen eintritt, die Preußen gegenüber den Beamten, Ruhegehalts- und Wartegeldempfängern ınd ihren Hinterbliebenen sowie den Angestellten und Arbeitern der Staatsschuldenverwaltung obliegen. Im einzelnen soll die Übernahme dieser Verpflich- tungen, insbesondere die Festsetzung der Zahl der zu übernehmenden Beamten und die Art und Weise sowie die Bedingungen, unter denen sich der Übergang voll- zieht, die Verteilung der Kosten der Verwaltung auf das Reich und Preußen durch eine zwischen den Ressortministern zu treffende Vereinbarung geregelt werden. Diese Vereinbarung wird auch die erforder- lichen .Festsetzungen für die Dauer und das Aufhören des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen Reich und Prenßen enthalten. Zu 8 40 (89 des Entwurfs). Abs. 1. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reichsschuldenordnung bleibt im Hinblick auf die not- wendigen Vorbereitungen für die Umbildung der jetzigen Reichsschuldenverwaltung in eine Reichs sehörde zweckmäßig der Anordnung des Reichs ministers der Finanzen vorbehalten. In Abs. 2 ist zur Vermeidung von Zweifeln die völlige Aufhebung der bisherigen Reichsschulden- ordnung und des Ergänzungsgesetzes vom 4. August 1914 ausdrücklich festgestellt. Dasselbe erweist sich im Hinblick auf 8 23 des Entwurfs als zweckmäßig für 8 27 des Reichsschuldbuchgesetzes. Die Aufnahme des Abs. 3 ist insbesondere veranlaßt lurch die Bezugnahme, die in Artikel I 8 4d des Ge.