Die Ausfertigung der nicht mit Zinsscheinen ver- sehenen Schatzanweisungen der wertbeständigen An- leihe des Deutschen Reichs von 1923 (Goldanleihe) er- folgt entweder durch eigenhändige Unterzeichnung des Vermerks „Ausgefertigt“ seitens des damit beauf- tragten Beamten oder durch einen zweiten Aufdruck unseres den Reichsadler enthaltenden Dienstsiegels in schwarzer Farbe rechts neben den Unterschriften. ” Die mit Zinsscheinen versehenen Reichsschatz- anweisungen K (Kriegsschäden-Schatzanweisungen), die ein späteres Ausstellungsdatum als den 20. Oktober 1923 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken eines unser Dienstsiegel mit dem Reichsadler ent- haltenden Trockenstempels, Im übrigen erfolgt wie bisher die Ausfertigung der Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen des Reiches durch eigenhändige Unterzeichnung des Ver- merks „Ausgefertigt‘“ seitens des damit beauftragten Beamten, die Ausfertigung der Zinsscheine und der Er- neuerungsscheine durch Eindrücken eines unser Dienst- siegel mit dem Reichsadler enthaltenden Trocken- stempels, Nach $ 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (RGBI. I S. 129) sind nur solche Sehuld- urkunden des Reiches gültig, die in der vorstehend bezeichneten Weise ausgefertigt sind. b) Bekanntmachung vom 15. November 1923 (ver- öffentlicht in Nr. 268 des Reichsanzeigers vom 17. November 1923). Auf Grund der Verordnung vom 15. Oktober 1923 (RGBL I S. 982) bestimmen wir: Alle mit Zinsscheinen versehenen Schuldverschrei- bungen und Schatzanweisungen des Deutschen Reiches, die ein späteres Ausstellungsdatum als den 31. Oktober 19283 tragen, werden ausgefertigt durch Eindrücken eines den Reichsadler mit der Umschrift „Reichs- schuldenverwaltung“ enthaltenden Trockenstempels, Nach 8 4 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung ‚vom 19. März 1900 (RGBL S. 129) sind die vorstehend be- Zeichneten Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind. Anleiherecht 7