Bekanntmachung vom 26. Februar 1924 (ver- öffentlicht in Nr. 53 des Reichsanzeigers vom 3, März 1924). Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) bestimmen wir: Die auf Goldmark lautenden unverzinslichen Schatz- anweisungen des Deutschen Reiches werden Aaus- gefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler mit der Umschrift „Reichsschuldenverwaltung“ enthalten- den Dienstsiegels in schwarzer Farbe links und rechts neben den Unterschriften. Nach 8 6 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung sind die vorstehend bezeichneten Schuldurkunden nur gültig, wenn sie in dieser Weise ausgefertigt sind. d) Bekanntmachung vom 12. Mai 1924 (veröffent- licht in Nr. 120 des Reichsanzeigers vom 21. Mai 1924). Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) und des $ 6 Abs, 2 der preußischen Staatsschuldenordnung vom 12. März 1924 (Gesetzsamml. $. 1832) bestimmen wir: Die Sechuldurkunden des Reiches und des Preußi- schen Staates werden wie folgt entwertet: Schuldverschreibungen, ’Schatzanweisungen ‚und Wechsel durch Ausstanzen von zwei oder mehreren kreisrunden Löchern von wenigstens 8 mm Durchmesser nder mittels Durchkreuzerns des Textes mit Tinte, Zinsscheine durch Ausstanzen eines oder mehrerer kreisrunder Löcher von wenigstens 8 mm Durchmesser oder durch Abschneiden einer Ecke oder mittels Durch- kreuzens des Textes mit Tinte. a) Bekanntmachung vom 9. Oktober 1925 (veröffent- licht in Nr. 241 des Reichsanzeigers vom 14. Ok- tober 1925), Auf Grund des 8 6 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung zom 18, Februar 1924 (RGBI I S. 95) bestimmen wir: Die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibun- gen der Anleiheablösungsschuld des Deutschen Reichs sowie die Auslosungsscheine zu dieser Schuld werden ausgefertigt durch Aufdruck unseres den Reichsadler 3) 12