Ist der Grundbetrag (Abs. 1) höher als drei Millionen Mark, so wird zur Bildung eines neuen Grundbetrags der Vorkriegskurswert der unter Abschnitt II oder ILL des Reichsausgleichsgesetzes in der Fassung vom 20. November 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 11835) fallenden Verbindlichkeiten des Geschädigten insoweit vom Grundbetrag abgezogen, als er den Vorkriegskurswert der im Ausgleichsverfahren zu regelnden Forderungen des Geschädigten um mehr als 400 000 Mark übersteigt!). Der Abzug vermindert sich um die Beträge, die der Geschädigte auf die Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln gezahlt oder zu zahlen hat, soweit sie die ihm vom Reichsausgleichsamt auf seine Forderungen gezahlten oder zu zahlenden Beträge übersteigen. Hierbei findet auf die Berechnung des Vorkriegskurses 8 31 des Reichsausgleichsgesetzes Anwendung; soweit geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind, die nicht in der geltenden Reichswährung erfolgt waren, ist ihr nach dem Dollarkurs des Zahlungstags errechneter Goldmarkwert ($8 32, 34, 39 Abs. 2 des Reichsausgleichsgesetzes) maßgebend. Die Vorschriften des Abs. 2 finden entsprechende Anwendung, falls der Geschädigte auf Grund der Vorschriften des Abschnitts IIL_ des Reichsausgleichsgesetzes in den Fassungen vom 20. April 1920 (Reichsgesetzbl. S. 597) und vom 6. Juni 1923 (Reichsgesetzbl, I S. 8334) eine Währungsbeihilfe vom Reichsausgleichsamt erhalten hat. Soweit Verbindlichkeiten des Geschädigten bereits gemäß 8 9 Abs. 1 des Liquidationsschädengesetzes berücksichtigt worden sind, findet ein Abzug auf Grund der Abs. 2 oder 3 nicht statt. $ 5. Erhöhte Stammentschädigung: Wiederaufbauzuschlag. Übersteigt der Grundbetrag 200 000 Mark. so gelten folgende Bestimmungen: i. Die nach den 88 3 und 4 berechnete Stammentschädigung erhöht sich im Falle der Entwurzelung (8 6) in Verbindung mit Wiederaufbau (S 7) 1) Siehe hierzu Zweite Verordnung zur Durchführung des Kriegsschädenschlußgesetzes vom 5. Dezember 1928 (RGBl. ] SS. 401).