um 8 vom Hundert, im Falle des Wiederaufbaues allein um 3 vom Hundert des zwischen 200 000 Mark und 50 Millionen Mark liegenden Teiles des Grundbetrags (erhöhte Stammentschädigung). Für die Zwecke des Wiederaufbaues ($ 7) wird ein besonderer Zuschlag (Wiederaufbauzuschlag)-fest- gesetzt. Der Zuschlag beträgt: a) für den Teil des Grundbetrags über 200 000 Mark bis 4 Millionen Mark 3 vom Hundert, für den Teil des Grundbetrags über 4 Millionen Mark bie 50 Millionen Mark 2 vom Hundert. b) Entwurzelung. $ 6. Entwurzelung liegt vor, wenn dem Geschädigten in- folge des Schadens die wirtschaftliche Lebensgrundlage, die er bei Eintritt des Schadens hatte, entzogen wor- den ist. Bei der Entscheidung hierüber ist zu berücksich- tigen, welchen Ersatz der Geschädigte außerhalb dieses Gesetzes und früherer Entschädigungsbestimmungen bereits erhalten hat oder erhält sowie welche Gegen- stände der Geschädigte zurückerhalten hat und welche Beträge er durch unmittelbare Auszahlung des Liqui- dationserlöses oder des festgestellten Wertes erhalten hat oder erhält. Der Nachweis der Entwurzelung gilt als geführt, so- fern der Geschädigte beim Inkrafttreten dieses Ge- setzes im Nachentschädigungsverfahren als entwurzelt anerkannt worden ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nach der Anerkennung der Ent- wurzelung ein Umstand eingetreten ist, der gemäß Abs. 2 zu berücksichtigen ist. Wiederaufbau. 8 7. Wiederaufbau liegt vor, wenn ein Geschüädigter, der bei Eintritt des Schadens eine selbständige wirtschafit- liche Tätigkeit ausgeübt oder einem wirtschaftlichen Unternehmen unter wesentlicher Kapitalbeteiligung in leitender Stelle angehört hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit wiederaufnimmt, die der infolge des Schadens verlorenen Tätigkeit entspricht. Der Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätiykeit wird die Aufrechterhal- 71