b) Verfügungen über Schuldbuchforderungen. Artikel 14 Zulässigkeit von Verfügungen. Verfügungen über eingetragene Forderungen sind, soweit nicht das Recht eines Dritten oder eine Verfügungsbeschränkung des Gläubigers im Schuldbuch eingetragen ist, ohne Rücksicht auf die Höhe der Forderung zulässig. $ 14 Abs. 2 KSSG, steht der Verfügung über eine eingetragene Forderung nicht entgegen. Teilübertragungen sind nur in durch 50 teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässige. c) Öffentlicher Glaube der Schuldbuceheintragungen. Artikel 15. Erwerb der Forderung oder eines Rechtes an dieser. Wird eine eingetragene Forderung im Schuldbuch auf einen anderen Gläubiger übertragen, so erwirbt er die Forderung auch, soweit sie dem bisher eingefragenen Gläubiger nicht zustand. Rechte Dritter an der Forderung sowie Verfügungsbeschränkungen des bisherigen Gläubigers sind dem neuen Gläubiger gegenüber nur wirksam, soweit sie im Schuldbuch eingetragen sind. Dies gilt nicht, wenn dem neuen Gläubiger bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß dem bisherigen Gläubiger die Forderung nicht oder nicht in dem Umfang zustand oder daß sie mit dem Rechte eines Dritten oder mit einer Verfügungsbeschränkung zugunsten eines Dritten belastet war. Wird für einen Dritten ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an der Forderung eingetragen, so erwirbt er das Recht auch, soweit die eingetragene Forderung dem Gläubiger nicht zusteht, es sei denn, daß das Recht des Dritten auf Ersuchen des Reichsentschädigungsamts eingetragen wird. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. X