8 16. Verhältnis der Auslosungsrechte zur Anleihe- ablösungsschuld. (1) Die Auslosungsrechte sind selbständig ver- äußerlich. (2) Dingliche Rechte Dritter oder Verfügungs- beschränkungen, die gemäß 8 7 in bezug auf Schuld- verschreibungen oder Schuldbuchforderungen der Anleiheablösungsschuld entstehen, erstrecken sich auch auf die Auslosungsrechte, die auf Grund dieser Schuld- verschreibungen oder Schuldhuchforderungen gewährt werden. 8 17. Auslosungsscheine; Eintragung in das Reichs- schuldbuch. (1) Über die Auslosungsrechte werden auf den In- haber lautende Auslosungsscheine ausgestellt. Auf die Auslosungsscheine finden die Vorschriften über Sehuldverschreibungen auf den Inhaber sowie die Vor- schriften der BReichsschuldenordnung über Schuld- verschreibungen Anwendung. (2) Der Gläubiger kann unter Verzicht auf einen Auslosungsschein oder gegen Ablieferung eines zum Umlauf brauchbaren Auslosungsscheins die Eintragung seines Auslosungsrechts in das Reichsschuldbuch ver- langen, sofern ein dem Betrage des Auslosungsrechts entsprechender Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld für ihn im Reichsschuldbuch eingetragen ist, Über ein eingetragenes Auslosungsrecht und über den ent- sprechenden Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld kann nur einheitlich verfügt werden, 3. Titel: Die Vorzugsrente, Die Wohlfahrtisrente 8 18. Voraussetzungen und Beginn der Vorzugsrente, (1) Einem bedürftigen (8 19), im Inland wohnenden deutschen Reichsangehörigen ist auf Antrag eine Vorzugsrente zu gewähren, wenn ihm ein Auslosungs- recht zusteht. das er