(2) Aus diesen Mitteln ist bedürftigen (S8 19), im Inland wohnenden deutschen Reichsangehörigen, die Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) im Gesamtnennbetrage von weniger als 1000 Mark haben, auf Antrag unter Fortfall eines ihnen etwa nach 8 5 zustehenden An- spruchs auf Anleiheablösungsschuld eine Barabfindung von 15 Reichsmark für je 100 Mark des Nennbetrags zu gewähren. Die Vorschrift des $ 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Von dem hiernach verbleibenden Betrag ist im Inland wohnenden deutschen Reichsangehörigen, die Altbesitzanleihen (88 9 bis 11) im Gesamtnennbetrage von weniger als: 1000 Mark haben, auf Antrag eine Barabfindung von 8 Reichsmark für je 100 Mark des Nennbetrags zu gewähren, sofern ihr Jahreseinkommen den Betrag von 1500 Reichsmark nicht übersteigt. Die Vorschriften des 8 19 Abs. 1 Satz 2 und des 8 12 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung. (4) Der Restbetrag ist für die Einlösung der Aus- losungsrechte, die die öffentlichen oder unter Staats- aufsicht stehenden Sparkassen, die Träger der Reichs- versicherung, die reichs- oder landesrechtlich zuge- lassenen Ersatzkassen sowie die Pensions- und Unter- stützungskassen von Berufsverbänden als Anleihealt- besitzer erlangt haben, zu verwenden‘). 8 48. Durchführungsverordnungen der Reichsregierung. Die Reichsregierung erläßt unbeschadet der 88 49 und 50 mit Zustimmung des Reichsrats die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschrif- ten. Durch diese Bestimmungen können insbesondere Stellen mit der Durchführung dieses Gesetzes, be- sonders mit dem Umtausch der Markanleihen des Reichs und mit der Entscheidung über die Ge- währung von Auslosungsrechten und Vorzugs- renten beauftragt werden; i‘) Für diese Einlösung nach Abs. 4 werden, wie die Denk- schrift des Reichsministers der Finanzen über die Ablösung der Markanleihen des Reichs (S. 28) ausführt, etwa 120 Millionen RM. verwendet werden.