der Eigentümer des Zinsscheins ein von dem zustän- digen Finanzamt bestätigtes Verzeichnis vorlegte, in dem das Wertpapier, zu dem der einzulösende Zins- schein gehörte, aufgeführt war. Die Verordnung trat am 1. Dezember 1919 in Kraft. Es kann damit ge- rechnet werden, daß in Auswirkung dieser Verordnung vom 1. Juli 1920 an fast der gesamte Besitz an öffent- lichen Anleihen entweder bei einer Bank deponiert oder in ein von einem Finanzamt bestätigtes Ver- zeichnis aufgenommen war. Die große Mehrzahl der Altanleihebesitzer wird daher ihren Besitz am 1. Juli 1920 nachweisen können. Die Fortdauer des Anleihe- besitzes von diesem Zeitpunkt bis zum Umtausch wird in der Regel durch Bescheinigung der Banken nach- gewiesen werden können, denen die Anleihen als re- guläres oder irreguläres Depot übergeben waren; oder die sie dem Besitzer ausgehändigt haben. Eine Be- weisführung durch eidesstattliche Versicherung soll nach Möglichkeit vermieden werden und wird sich auch in der Mehrzahl der Fälle vermeiden lassen. Die Auswahl des 1. Juli 1920 als maßgebenden Stichtag wird in der praktischen Auswirkung dahin führen, daß als Altbesitzer die Personen anerkannt werden, die ihre Anleihen spätestens bis zum Ende des Krieges erworben haben; denn nach Feststellungen sind in dem Jahre 1919 und in der ersten Hälfte des Jahres 1920 öffentliche Anleihen in nennenswertem Umfange von Privaten nicht gekauft worden, Gegen die technische Durchführbarkeit der Unter- scheidung zwischen Anleihen alten und neuen Besitzes sind aus den Kreisen des Bankgewerbes Bedenken geltend gemacht worden. Diese Bedenken sind ein- gehend geprüft worden. KErhebliche Schwierigkeiten sind unzweifelhaft vorhanden. Durch sie wird die Durchführung der Unterscheidung langwierig und kostspielig werden. Aber es besteht nach sorgfältiger Prüfung die Auffassung, daß die Schwierigkeiten nicht als unüberwindlich angesehen zu werden brauchen, Den banktechnischen Bedenken ist durch die Fassung des Entwurfs Rechnung getragen, Sie werden auch bei Abfassung der Durchführungsbestimmungen möglichst zu berücksichtigen sein. 7°