82. Behörden des Umtauschverfahrens, Behörden des Umtauschverfahrens sind 1. die vom Reichsminister der Finanzen bestimmten Anmeldungsstellen; die Reichsschuldenverwaltung und die Landes- behörden, welche Markanleihen des Reichs ver: walten. 83. Behörden des Altbesitzverfahrens. Behörden des Verfahrens für die Gewährung von Auslosungsrechten sind 1. die vom BReichsminister der Finanzen bei den Finanzämtern, im Saargebiet und im Ausland er- richteten Anleihealtbesitzstellen; der Reichskommissar für die Ablösung der Reichs- anleihen alten Besitzes; die Reichsschuldenverwaltung und die Landes- Deren welche Markanleihen des Reichs ver- walten. 3 8 4. Behörden des Vorzugsrentenverfahrens. Behörden des Vorzugsrentenverfahrens sind 1. die Bezirksfürsorgestellen; 2. die Ausschüsse für Vorzugsrenten; 3. die Oberausschüsse für Vorzugsrenten; 4. die Reichsschuldenverwaltung. 85. Haftung des Reichs. _ Die in den 88 2 bis 4 genannten Behörden handeln im Namen des Reichs.. Für ihre Tätigkeit bei dem Um- tausch der Markanleihen des Reichs sowie in dem Ver- fahren für die Gewährung von Auslosungsrechten und Vorzugsrenten ist den Anleihegläubigern allein das Reich verantwortlich. 8 6. Ausschluß des Rechtswegs; Gebührenfreiheit. Ansprüche gegen das Reich können auf Grund des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen nur in den Verfahren geltend gemacht werden, die in den 197