Ansatz zu bleiben haben ($ 19 Abs. 2 des Gesetzes). Der Anleihegläubiger hat anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er eine Vorzugsrente von einem Lande bezieht oder eine solche beantragt hat. In dem Antrag ist ferner anzugeben, welche Aus- losungsrechte dem Anleihegläubiger gehören und wann und auf welche Weise er sie erworben hat; soweit über sie Auslosungsscheine ausgegeben sind, ist deren Nummer zu bezeichnen. Hat der Anleihegläubiger die Gewährung von Aus- losungsrechten beantragt und ist über diesen Antrag noch nicht entschieden worden, so hat er anzugeben, welchen Betrag von Markanleihen des Reichs er zum Umtausch in die Anleiheablösungsschuld angemeldet hat, wann und bei welcher Anmeldungsstelle die An- meldung vorgenommen und bei welcher Anleihealt- besitzstelle die Gewährung von Auslosungsrechten für ihn beantragt ist, 8 44. Voraussetzungen der erhöhten Vorzugsrente. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente {8 20 Abs. 2 des Gesetzes) beantragt, so hat der An- leihegläubiger für den Fall der Gewährung einer Vor- zugsrente in seinem Antrag den Verzicht auf die die Vorzugsrente begründenden Auslosungsrechte auszu- sprechen und sich zur Übertragung von Anleihe- ablösungsschuld in Höhe des Nennbetrags seiner Aus- losungsrechte auf das Reich zu verpflichten, Sofern der Anleihegläubiger Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte für seine Altbesitzanleihen noch nicht erhalten hat, hat er für den Fall der Gewährung einer Vorzugsrente auf die ihm zustehenden Aus- losungsrechte, soweit sie die Vorzugsrente begründen, zu verzichten und seinen Anspruch auf Gewährung von Anleiheablösungsschuld auf das Reich zu übertragen. 8 45. Tätigkeit der Bezirksfürsorgestelle, Die Bezirksfürsorgestelle prüft die Angaben des An- tragstellers über die Person und die Einkommensver- hältnisse des Anleihegläubigers nach. Den Autrag und das Ergebnis der Prüfung legt sie dem Ausschuß für Vorzugsrenten vor. 44