Die Urkunde über eine Vorzugsrente darf erst aus- gehändigt werden, und die Zahlung der Rente darf erst beginnen, nachdem sichergestellt ist, daß das Aus- lesungsrecht, auf Grund dessen die Vorzugsrente ge- währt werden soll, von der Teilnahme an der Ziehung ausgeschlossen ist. Wird die Gewährung einer erhöhten Vorzugsrente beantragt ($ 20 Abs. 2 des Gesetzes), so darf die Urkunde über die erhöhte Rente erst ausge- händigt werden und die Zahlung der erhöhten Rente erst beginnen, nachdem der Verzicht auf das Aus- losungsrecht erklärt und Anleiheablösungsschuld oder der Anspruch auf deren Gewährung auf das Reich in Höhe des Nennbetrags des Auslosungsrechts über- tragen ist. $ 50. Erlöschen der Vorzugsrente, Die Reichschuldenverwaltung überwacht, ob ein Grund für das Erlöschen einer Vorzugsrente eintritt. Stellt sie fest, daß ein solcher Grund eingetreten ist, so hat sie die Vorzugsrente für erloschen zu erklären. Ist eine Vorzugsrente erloschen, so zieht die Reichs- schuldenverwaltung die über die Vorzugsrente aus- gestellte Urkunde ein und händigt dem Berechtigten einen Auslosungsschein aus oder hebt die Sperre des Auslosungsrechts im Reiechsschuldbuch auf, sofern der Vorzugsrentengläubiger nicht auf sein Auslosungsrecht verzichtet hat. 8 51. Amtshilfe. Die Bezirksfürsorgestellen haben dem Ersuchen der Ausschüsse und der ÖOberausschüsse für Vorzugsrenten und der Reichsschuldenverwaltung in den die Vorzugs renten betreffenden Angelegenheiten zu entsprechen. 8 52. Kostenerstattung durch das Reich. Den Bezirksfürsorgeverbänden sind für ihre Tätig- keit die ihnen hierdurch entstehenden Kosten und Auslagen vom Reiche zu erstatten. Die näheren Be- stimmungen trifft die Reichsregierung mit Zustim- mung des Reichsrats.