V. SchluB- und Strafvorschriften S 53. Ermächtigungen des Reichsfinanzministers. Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, für die Durchführung des Gesetzes im Saargebiete So- wie im Ausland von den das Verfahren betreffenden Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bestim- mungen zu erlassen. Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er- mächtigt, Bestimmungen zur Ergänzung der das Ver- fahren regelnden Vorschriften dieser Verordnung zu erlassen. Die Bestimmungen sind dem Reichsrat So- fort mitzuteilen und auf sein Verlangen außer Kraft zu setzen. Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er- mächtigt, zu bestimmen, daß zuerkannte Vorzugsrenten. deren Gewährung vor dem 1. April 1926 beantragt wird, so zu behandeln sind, als wenn sie bereits in dem auf die Antragstellung folgenden Monat zuer- kannt worden wären‘). 8 54. Formulare, Der Reichsminister der Finanzen oder die von ihm bezeichneten Stellen können bestimmen, daß für die Anmeldungen zum Umtausch, für die Stellung von An- trägen und für die Abgabe von Erklärungen bestimmte Formulare zu verwenden sind. $ 55. Beteiligung der Landesbehörden bei Vorzugsrenten. Der Reichsmiuister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierun- gen Aufgaben, die die Vorzugsrenten betreffen und durch diese Verordnung der Reichsschuldenverwaltung zugewiesen sind, Landesbehörden zu übertragen. Die Landesbehörden führen diese Geschäfte als Beauftragte 1) Siehe 8 7 der Ersten Ausführungsverordnung des Reichs- ministers der Finanzen vom 8. Seplember 1925, abgedruckt unter Nr. 5 SS. 172. At