der Reichsschuldenverwaltung. Sie sind bei der Aus- legung der Gesetze an die Auffassung der Reichs- schuldenverwaltung gebunden. $ 56. Im Schuldbuch eingetragene Auslosungsrechte. Für die im Reichsschuldbuch eingetragenen Aus- losungsrechte gelten die Vorschriften des Reichsschuld- buchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 mit folgenden Maßgaben: 1. Von der Ziehung des eingetragenen Auslosungs- rechts soll der Gläubiger von Amts wegen benach- richtigt werden mit dem Anheimstellen, Zah- lungsweg und Empfänger zu bezeichnen. Sofern nicht eingetragene Rechte Dritter oder Ver- fügungsbeschränkungen entgegenstehen, erfolgt die Auszahlung des ausgelosten Betrags zum Fälligkeitstermin an den Gläubiger oder den be- zeichneten Empfänger unter entsprechender An- wendung des $ 23 Abs. 1 des Reichsschuldbuch- gesetzes. Gleichzeitig werden das Auslosungs- recht und die gemäß $ 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen zu übertra- gende Anleiheablösungsschuld von Amts wegen im Reichsschuldbuche gelöscht. Teillöschungen und Teilübertragungen von Aus- losungsrechten im Schuldbuch sind nur in den Abschnitten zulässig, mit denen das Auslosungs- recht eingetragen ist. 8 57. Strafe bei Auskunftsverweigerung. Mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine von ihm auf Grund des 8 27 Abs. 8 oder des 8 28 Abs. 3 erforderte Auskunft oder die Vorlegung von Urkunden, Schrift- stücken und Geschäftsbüchern oder die Einsicht in diese verweigert. 8 58. Ergänzung des $ 57 des Anleiheablösungsgesetzes, Wer bis zum Ablauf der im 8 6 des Gesetzes bestimm- ten Fristen sich oder einen andern öffentlich als jetzi- gen oder früheren Eigentümer von bestimmt gekenn-