zeichneten Schuldverschreibungen oder Schatzanwei- sungen der Markanleihen des Reichs in offener oder verschleierter Form angibt, oder wer öffentlich nach solchen Eigentümern in offener oder verschleierter Form Nachfrage hält oder die Verbreitung von An- gaben oder Nachfragen dieser Art fördert, wird, 8S0- fern nach den allgemeinen Strafgesetzen keine höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe und mit Gefängnis Dis. ZU drei Monaten oder mit einer dieser Strafen jestraft. 8 59. Beschwerde gegen Ordnungsstrafe. In den Fällen der 88 55 und 56 des Gesetzes ist der Antrag auf Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts bei der Stelle zu stellen, welche die Ordnungsstrafe festgesetzt hat. 4. Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesebes über die Ablösung Öffentlicher An- leihen vom 4. Dezember 1926 (RGBL I S. 494.). Auf Grund der 88 27, 47, 48 des Gesetzes über die Ab- lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichs- gesetzbl. I S. 137) wird, soweit erforderlich nach Zu- stimmung des Reichsrats, verordnet: 1 Abschnitt Die soziale Wohlfahrisrente 1. Voraussekungen, Höhe und Erlöschen 81. Voraussetzungen der sozialen Wohlfahrtsrente. Die soziale Wohlfahrtsrente ($ 27 des Gesetzes) erhal- ten auf Antrag die Träger inländischer Anstalten und anderer Einrichtungen der freien, einschließlich solcher der kirchlichen Wohlfahrtspflege, die Aufgaben der öffentlichen Wohlfahrtspflege erfüllen (Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege). Die Rente wird ihnen für die Auslosungsrechte gewährt, die sie als Anleihe- iQ