Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege zur Erfüllung derartiger Aufgaben gewidmet, so wird für die zu dem Zweckvermögen gehörenden Auslosungsrechte eine soziale Wohlfahrtsrente nur gewährt, wenn a) das vorhandene Zweckvermögen ausschließlich aus Zuwendungen Dritter oder den Erträgnissen der Zuwendungen besteht, b) die Zuwendenden zur Wohlfahrtspflege nicht ge- setzlich berufen waren, die Zuwendenden als Verwendungszweck nicht nur allgemein die, Unterstützung Hilfsbedürftiger oder einzelner Gruppen von ihnen bezeichnet haben, die Verwendung des Zweckvermögens nicht an wol Hohrisrechktliche Vorschriften gebunden ist un das Zweckvermögen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes von dem sonstigen Vermögen des Trä- gers der öffentlichen Wohlfahrtspflege getrennt verwaltet worden ist. Für Auslosungsrechte, die zu einem Vermögen ge- hören, mit dem eine Gebietskörperschaft oder ein son- stiger Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege unter einer Auflage bedacht worden ist, ohne daß bei dem Inkrafttreten des Gesetzes aus dem zugewendeten Ver- mögen ein besonders verwaltetes Zweckvermögen gebil- let war, wird eine soziale Wohlfahrtsrente nicht gewährt. 1) S 7 Vermutung für öffentliche Wohlfahrtspflege. Von Einrichtungen, für deren Beamte oder An- gestellte Zuschüsse auf Grund des 8 60 Abs. 1 des Finanzausgleichgesetzes vom 28. Juni 1928 (Reichs- gesetzbl. I S 494) gezahlt worden sind, ohne daß diese Beamte oder Angestellte von Gebietskörperschaften waren, wird vermutet, daß sie Einrichtungen der öffentlichen Wohlfahrtspflege sind. 88. Vermutung für freie Wohlfahrtspflege. Von Einrichtungen, deren Träger einem Beichs. 159