Der erste Rentenbetrag ist nach der Festsetzung der Rente (8 10 Satz 83) fällig. 8 12. Ruhen des Auslosungsrechts. In der Zeit, für die eine soziale Wohlfahrtsrente gewährt wird, nimmt das Auslosungsrecht, auf Grund dessen die Rente gewährt wird, an der Ziehung der Auslosungsrechte nicht teil. Der ausgestellte Aus- losungsschein ist bei der Reichsschuldenverwaltung für diese Zeit zu hinterlegen. Ist das Auslosungsrecht im Reichsschuldbuch eingetragen, so ist es für diese Zeit zu sperren. Ist oder ‚wird ein Auslosungsrecht ausgelost, auf Grund dessen eine soziale Wohlfahrtsrente beantragt ist, so kann der Eigentümer innerhalb von 2 Monaten nach der Bekanntgabe des Ziehungseryebnisses auf die Rechte aus der Ziehung für den Fall verzichten, daß die beantragte Rente gewährt wird. Wird dem An- trag stattgegeben, so ist das gezogene Auslosungsrecht in ein anderes umzutauschen. 8 13 Erlöschen der Rente. . Die sozialen Wohlfahrtsrenten erlöschen am 31. März 1941. Eine soziale Wohlfahrtsrente endet ferner, a) wenn der Gläubiger aufhört, Träger einer Ein- richtung der freien Wohlfahrtspflege zu sein, bh) wenn der Gläubiger aufhört, Eigentümer des Auslosungsrechis zu sein, auf Grund dessen die Rente gewährt wird. wenn das Auslosungsrecht den Zwecken einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege nicht mehr dient oder wenn im Falle des 8 6 Abs. 1 das Zweckvermögen nicht mehr getrennt von dem sonstigen Ver- mögen des Trägers der öffentlichen Wohlfahrts- pflege verwaltet wird. 4) 54