IN. Abschnitt Die Barablösung der Anleiheklein- belräge 8 39. Voraussetzungen der Barablösung. Deutsche Reichsangehörige, die im Inland wohnen und bedürftig sind oder im Kalenderjahre 1926 ein Einkommen von nicht mehr als 1500 Reichsmark haben, erhalten auf Antrag für ihre Altbesitzanleihen des Reichs im Gesamtnennbetrage von weniger als 1000 Mark eine Barablösung, sofern sie. nicht Rechte der Anleiheultbesitzer (88 8 bis 11 des Gesetzes) für weitere Markanleihen geltend machen oder zuerkannt erhalten haben, deren Nennbetrag zusammen mit dem ihrer bar abzulösenden Markanleihen 1000 Mark er- reicht oder überschreitet. Die Ablösungssumme beträgt 15 Reichsmark für je 100 Mark Nennbetrag der bar abzulösenden Mark- anleihen, wenn der Anleihegläubiger bedürftig ($& 19 des Gesetzes) ist; sie beträgt 8 Reichsmark für je 100 Mark Nennbetrag, wenn der Anleihegläubiger im Kalenderjahre 1926 ein Einkommen von nicht mehr als 1500 Reichsmark hut und nicht bedürftig ist. Anleiheablösungsschuld und Auslosungsrechte über je 12,50 Reichsmark, die der Anleihegläubiger bereits als Anleihealtbesitzer erhalten hat, stehen Altbesitz- anleihen des Reichs im Nennbetrage von 500 Mark gleich. Aus bar abgelösten Markanleihen des Reichs stehen dem Anleihegläubiger weitere Rechte nicht zu. 8 40. Örtliche Zuständigkeit und Antragsfrist, Der Antrag auf Barablösung kann nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März 1927 gestellt werden‘). 1) Die Frist ist später verlängert, jetzt aber abgelaufen. UN auf nachträgliche Zulassung werden ausnahmsios ab- gelehnt. 165