6. Verordnung über den Reichskommissar für die Ablösung der Reichsanleihen alten Besibes vom 17. August 1925 (RGBL IS. 346}. Zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetz- blatt I S. 137) wird eine Behörde mit der Bezeichnung „Der Reichskommissar für die Ablösung der Reichs- anleihen alten Besitzes“ errichtet. Der Reichskomis- sar wird dem Reichsminister der Finanzen unmittelbar unterstellt. Dieser erläßt die näheren Anordnungen‘) 7. Zweite Verordnung über den Reichs- kommissar für die Ablösung der Reichsan- leihen alten Besikbes vom 29. Februar 1928 (RGBL. L S. 53). In Abänderung der Verordnung über den Reichs- kommissar für die Ablösung der Reichsanleihen alten Besitzes vom 17. August 1925 (Reichsgesetzblatt I S. 346) wird verordnet: S 1 Die Behörde „Der Reichskommissar für die Ab- lösung der Reichsanleihen alten Besitzes“ erhält in ihrer Bezeichnung den Zusatz („Abwicklungsstelle“). Sie wird dem Präsidenten der Reichsschuldenverwal- tung unterstellt. Ein Mitglied oder ein ständiger Hilfsarbeiter der Reichsschuldenverwaltung kann zu ihrem Leiter bestellt werden. 8 2. Die Verordnung tritt am 1. April 1928 in Kraft. 19H Nach der Bekanntmachung des Reichsministers de» Finanzen vom 15. Mai 1926 (RMBI. 1926 S. 539) vertritt der Reichs Kommissar den Reichsfiskus im Rahmen der ihm übertragenen en. Wir 6“