Das Abkommen und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht?) Abkommen) über die Anwendung der deutschen Geselze vom 16. Juli 1925 in Frankreich. Die unterzeichneten Vertreter der Deutschen und ler Französischen Regierung, welche zusammen- zekommen sind, um die grundsätzlichen Fragen zu arörtern, welche die Anwendung des Gesetzes über die Ablösung öffentlicher Anleihen vom 16 Juli 1925 in Frankreich betreffen, haben sich über die Be- stimmungen geeinigt, die in den beiden folgenden Abkommen enthalten sind. Diese Abkommen werden möglichst bald, und zwar zleichzeitig durch Notenwechsel zwischen dem Reichs- minister des Auswärtigen und der Französischen Bot- schaft in Berlin ratifiziert werden, Diese Abkommen sind unter Vorbehalt aller juristi- schen Standpunkte der beiden Parteien geschlossen und können in keiner Weise Anlaß zu Berufungen geben. I. Abkommen. 8 Keine Vergeltungsmaßnahmen. 1. Die Deutsche Regierung verzichtet darauf, von den Befugnissen aus 8 50 des Gesetzes über die Ab- lösung öffentlicher Anleihen vom 16. Juli 1925 und ') In dem hier nicht abgedruckten Notenwechsel vom 4, Juni 1926 bestätigen sich das deutsche Auswärtige Amt und die iranzöische Botschaft in Berlin, daß dus Abkommen die Zu- stimmung ihrer Regierung gefunden hat und gleichzeitig mit dem Austausch des Notenwechsels in Kraft treten soll. Ferner wird das Einverständnis darüber bestätigt, daß Absatz 1 der Ziffer 2 des Artikels | des ersten Abkommens folgende Fassung erhalten soll: „Die Französische Regierung erklärt, daß sie sich dafür ein- setzen wird, daß, falls eine Valorisation oder eine Konversion oder eine wirtschafilich gleichartige Maßnahme in bezug auf Iranzösische Anleihen oder sonstige in Franks lautende Forde- rungen bestimmt werden sollte, die deutschen Gläubiger nicht Schlechter gestellt werden als die Staatsangehörigen irgendeines anderen Staates,‘ ) Der französische Tex! ist fortgelassen 70