Reichsbank gegen Quittung zur Verfügung stellen. Der Vertreter des Office wird sodann ein Verzeichnis dieser Titel in zwei Abdrucken dem Sonderkommissar für Frankreich in Paris getrennt nach Sequestrationen übergeben. 6. Die Entscheidung über den Altbesitzcharakter dieser Anleihen richtet sich nach den allgemeinen Be- stimmungen des Anleiheablösungsgesetzes, II. Abkommen. Regelung der Anleihen _elsässisch-lothringischer Gemeinden, welche deutschen Eigentümern gehören. I. Die elsässisch-lothringischen Städte, welche auf Mark lautende Anleihen ausgegeben haben, werden ein Verzeichnis der Anleihen, von denen anzunehmen ist, daß sie sich im Eigentum deutscher Staatsangehöriger befinden, aufstellen. Die Deutsche Regierung wird das Recht haben, an Ort und Stelle durch von ihr zu benennende Vertreter die Bücher der Städte zu prüfen und die Unterlagen, die für die Aufstellung maßgebend waren, einer Nach- prüfung zu unterziehen. Sie wird die Aufnahme wei- terer Anleihebeträge in das Verzeichnis verlangen können, sofern sie nachweist, daß sich weitere Beträge im Eigentum deutscher Staatsangehöriger befinden, II. Die elsässisch-lothringischen Städte werden ein Verzeichnis der deutschen Markanleihen, die sich in ihrem Besitz befinden, aufstellen. Sie werden in gleicher Weise die Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen sich der Altbesitzcharakter ihrer Anleihen im Sinne des deutschen Gesetzes vom 16. Juni 1925 ergibt. Dasselbe gilt für die Anleihen, die die Städte für N ihnen nachgeordneten Körperschaften im Besitz aben. * Die Deutsche Regierung wird das Recht haben, an Ort und Stelle durch von ihr zu benennende Vertreter die Bücher der Städte und der ihnen nachgeordneten Körperschaften zu prüfen und die Unterlagen, die für den Altbesitzcharakter dieser Anleihe gegeben worden sind, einer Nachprüfung zu unterziehen. DA