rung hinsichtlich der Anleihe für das betreffende Jahr aufzubringenden Lasten, Kommissionen und andere Zahlungen inbegriffen sind. Der nach dem Gesagten am Fünfzehnten jeden Monats zu zahlende Betrag sol] verhältnismäßig verteilt werden zwischen den einzel- nen, in den verschiedenen Ländern aufgelegten Aus- gaben von Schuldverschreibungen, und zwar jeweils im Verhältnis zu dem betreffenden Gesamtbetrage des Jahresdienstes für die Schuldverschreibungen der be- treffenden Ausgabe im betreffenden Jahre. Der auf jede besondere Ausgabe entfallende verhältnismäßige Betrag soll an die Treuhänder oder nach deren An- ordnung in der Währung der betreffenden Ausgabe an jedem Platze oder an Plätzen in Ländern der Aus- gabe oder überhaupt auf die Weise, die die Treuhänder verlangen, ausgezahlt werden. Immer unter dem Vor- behalt, daß nichts in den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels die Deutsche Regierung von ihren Ver- pflichtungen unter Artikel 4 und 7 befreit, wobei jedoch vorgesehen ist, daß bei Vornahme der in den Artikeln 4 und 7 verlangten Zahlungen die Deutsche Regierung für die Zahlungen, die sie in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels leistet. nach Anweisung der Treuhänder Gutschrift erhält. 9. Alle Geldbeträge, die jeweils in den Händen oder unter der Kontrolle der Treuhänder gemäß der voran- gehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung sind und nicht jeweils sofort zum Kauf oder zur Einlösung oder zur Zahlung von Zinsen oder Bestreitung anderer vor- stehend vorgesehener Ausgaben benötigt werden, können durch die Treuhänder oder nach deren An- weisung bei einer Bank oder einem anderen Finanz- institut oder bei Banken oder Finanzinstituten oder zu einem solchen Zinssatz oder verschiedenen Zinssätzen und allgemein zu solchen Bedingungen ausgeliehen werden, wie es die Treuhänder nach ihrem alleinigen Gutdünken für angemessen erachten. Die Treuhänder können auch mit diesen Geldern kurzfristige Regie- rungs-Schuldverschreibungen kaufen und behalten, und 210