if. ; 1 3 {1 }“ a AQ Ze {sr AA Ya 1 3= S {- 0 3 A Id 1. n a mn P- pP Text es erfordert oder zuläßt, die besagten S. Parker Gilbert, Nelson Pcan Jay und Carel Eliza ter Meulen und die Überlebenden oder den Überlebenden von ihnen und jede andere Person oder Korporation, die zum Treuhänder bestellt ist, einschließen. 14. Die Zahl der Treuhänder soll nicht weniger als drei betragen, zu denen der jeweilige Generalagent für Reparationszahlungen kraft seines Amtes immer ge- hören soll. Ein Treuhänder, der nicht Generalagent für Reparationszahlungen ist, kann zu jeder Zeit sein Amt niederlegen, wenn er hiervon schriftlich einen Monat vorher seinen Mittreuhändern Kenntnis gibt. Im Falle des Todes oder der Amtseniederlegung eines andern Treuhänders als des Generalagenten für Reparations- zahlungen sollen die verbleibenden Treuhänder unver- züglich irgendeine andere Person oder andere Per- Vereinbarung bestellen an Stelle des Treuhänders oder der Treuhänder, die nach Vorstehendem verstorben sind oder ihr Amt niedergelegt haben. Die Treuhänder sonen zum Treuhänder oder zu Treuhändern dieser können zu jeder Zeit oder von Zeit zu Zeit einen weiteren Treuhänder oder neue Treuhänder dieser Ver- einbarung ernennen. Die im Amt verbleibenden Treu- händer können, ungeachtet einer Vakanz in ihrer Kör- perschaft und ungeachtet, daß ihre Anzahl zu irgend- einer Zeit weniger als drei beträgt, ihr Amt fort- führen. Sollten mehr als zwei Treuhänder im Amt sein, so soll die Majorität der Treuhänder, von denen der Generalagent für Reparationszahlungen einer ist, befugt sein, alle Treuhandvollmachten und Aufgaben, die den Treuhändern allgemein übertragen sind, auszu- üben und auszuführen. Zum Treuhänder gemäß dieser Vereinbarung. kann jederzeit eine Körperschaft er- nannt werden. 15, Die Deutsche Regierung soll in jedem Jahre Während der Laufzeit der Anleihe an jeden der je- weiligen auf Grund dieser Vereinbarung amtierenden Treuhänder eine Summe in Höhe von 100 Pfund Ster- ling für das Jahr (oder einen anderen Betrag, den die Deutsche Regierung mit den Treuhändern vereinbart) in halbjährlichen Raten, die am 15. April und 15. Okto- DAS