ber jedes Jahres fällig sind, außer allen Reisespesen und anderen Kosten, Lasten und Ausgaben, die mit Bezug auf diese Vereinbarung entstehen können, zahlen. 16 Für den Fall, daß irgendwelche Zins- oder Kapitalbeträge bei Fälligkeit von der Person oder von den Personen, die hierzu berechtigt sind, nicht abge- hoben werden, sollen die Treuhänder diesen Betrag zu treuen Händen für die nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung berechtigten Personen behalten. Die Treuhänder sollen indes in keinem Falle verpflichtet sein, irgendwelche derartigen Beträge, die in ihren Händen oder unter ihrer Kontrolle sind, so zu depo- nieren oder anzulegen, daß diese Beträge Zinsen oder andere Einkünfte erbringen. Die Beträge können in laufender zinsfreier Rechnung gehalten werden. Des weiteren sollen die Treuhänder in keinem Falle ver- pflichtet sein, irgendwelche aus fälligem Kapital und Zinsen herrührenden Geldbeträge länger als bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach dem Tage, an welchem die letzten ausstehenden Schuldverschreibun- gen der Anleihe bezahlt werden müssen, zurückzubehalten oder zu bewahren. Die Treuhänder können nach ihrem Ermessen diese Beträge an die Deutsche Regierung zahlen, die diese Beträge zu den gleichen Bedingungen und unter den gleichen Verpflichtungen, wie die Treu- händer, weiterbehalten wird. Die Empfangsbestätigung der Deutschen Regierung, die diese den Treuhändern für so bezahlte Beträge gibt, soll eine ordnungsmäßige und ausreichende Entlastung der Treuhänder für diese Beträge und für Ansprüche aller Personen auf sie sein. 17. Kein auf Grund dieser Vereinbarung ernannter Treuhänder soll für irgend etwas haftbar oder verbind- lich sein, ausgenommen, wenn ein wissentlich oder ab- sichtlich begangener Vertrauensbruch vorliegt. 18. Der Ausdruck „Schuldverschreibungen“ soll da, wo er in dieser Vereinbarung gebraucht ist und wo der Zusammenhang es zuläßt und erfordert, die Interims- scheine und (oder) die definitiven Stücke der Anleihe bezeichnen, die von der Deutschen Regierung an die hierzu berechtigten Personen und Korporationen zur „14