Ausgabe gelangen. Die Form dieser Schuldverschreibun- gen soll den Erfordernissen der Börsenbestimmungen des Ausgabelandes entsprechen und soll eine solche sein, wie sie die Treuhänder gutheißen oder vor- schreiben. Die Treuhänder sollen mit der Reichs- schuldenverwaltung bei der Vorbereitung der defini- tiven Stücke zusammenarbeiten. 19. Diese Vereinbarung soll in englischer Sprache gedruckt werden, und alle definitiven Sehuldversehrei- bungen, die seitens der Deutschen Regierung im Zu- sammenhang mit der erwähnten Anleihe ausgegeben werden, sollen in der englischen und der deutschen Sprache und auf Wunsch in der Sprache des Landes, in der diese Schuldverschreibungen zur Ausgabe ge- langen, gedruckt werden. Eine Abschrift der vor- liegenden Vereinbarung in englischer Sprache soll auf ler Rückseite aller endgültigen Stücke abgedruckt werden. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen den Texten soll der englische Text maßgebend sein. 20. Aus der Tatsache allein, daß neben den in dieser Vereinbarung enthaltenen oder durch sie vorgesehenen Schuldanerkenntnissen auf Grund dieser Vereinbarung auch Interimsscheine und definitive Schuldverschrei- bungen ordnungsmäßig ausgefertigt und ausgegeben werden, soll nicht geschlossen werden, daß eine Doppel- verpflichtung für die Deutsche Regierung geschaffen st In gehöriger Weise bevollmächtigt, sowohl das Deutsche Reich als auch irgendeine gegenwärtige oder zukünftige Regierung zu binden, habe ich, der unter- zeichnete gegenwärtige Reichsminister der Finanzen, meine Handschrift und mein Siegel hier untergesetzt am 10. Oktober 1924. gez. Dr. Luther. (Siegel des Reichsfinanzministeriums.) 45