Grundstücke, soweit es Eigentum des Reichs oder der Gesellschaft ist; als Zubehör im Sinne dieser Bestim- mung gelten auch alle Fahrzeuge und alle sonstigen beweglichen Sachen der Reichseisenbahnen und Mer Gesellschaft. (3) Die Reparationshypothek erstreckt sich kraft Ge- setzes ohne weiteres auch auf künftig erworbene Grund- stücke samt Zubehör. (4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Sachen unter- liegen der Reparationshypothek so lange, als sie Eigen- tum des Reichs oder der Gesellschaft sind. (5) Die Rechte, die durch die Reparationshypothek an den belasteten Grundstücken und ihrem Zubehör entstehen, sowie der Zinsen- und Tilgungsdienst der Reparationsschuldverschreibungen regeln sich aus- schließlich nach diesem Gesetz und der Gesellschafts- zatzung. (6) Alle Zahlungen für den Zinsen- und Tilgungs- dienst der Reparationsschuldverschreibungen sind von jeder unmittelbar die Zahlung belastenden deutschen Steuer frei. $ 8. Kreditaufnahme. (1) Die Gesellschaft hat das Recht, selbständige Kre- dite aufzunehmen, deren Lasten vor dem 1. Januar 1965 endigen, und dafür das Reichseisenbahnvermögen hypo- thekarisch zu belasten. Solche Hypotheken stehen der Reparationshypothek im Range nach; dabei sind die Restimmungen in $ 9 der Gesellschaftssatzung zu be- achten. (2) Kredite, deren Lasten sich über den 1. Januar 1965 hinaus erstrecken, darf die Gesellschaft nur naeh vorheriger Verständigung mit der Reichsregierung auf- nehmen, (3) In beiden Fällen (Abs, 1 und 2) trägt das Reich die Lasten, die auf die Zeit nach Ablauf des Betriebs- rechts entfallen. (4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei der Ausgabe von Anleihen mit der Reichsregierung über die Anleihebedingungen ins Einvernehmen zu setzen. 1) Siehe zu 8 4 Sarter-Kittel, die neue Deutsche Reichshbahn-Gesellschaft, S. 16 ff... 59 ff. DH)