832. Auskunftsrecht der Reichsregierung. Die Reichsregierung kann von der Gesellschaft jede Auskunft finanzieller Art und innerhalb ihres Auf- sichtsrechts jede Auskunft administrativer und tech- nischer Art verlangen. Dabei dürfen jedoch der Ge- sellschaft keine überflüssigen Kosten verursacht werden. 8 34. Rücksichtnahme auf den Zinsen- und Tilgungsdienst. Die Aufsicht über den Betrieb und die Tarife der Gesellschaft auf Grund dieses Gesetzes ist von der Reichsregierung so auszuüben, daß die Gesellschaft da- durch nicht gehindert wird, die Einnahmen zu erzielen, lie für den Zinsen- und Tilgungsdienst der Schuld- verschreibungen sowie für die Vorzugsdividende und die Einziehung der Vorzugsaktien erforderlich sind. 8 42. Liquidation. Nach Ablauf des Betriebsrechts hat die Gesellschaft unverzüglich ihre Liquidation durchzuführen. Das Ver. mögen der Gesellschaft, das nach Berichtigung aller Schulden verbleibt, soweit sie nicht vom Reiche übernommen werden, fällt dem Reiche zu. 8 43. Staatsvertrag. (1) Die Gesellschaft übernimmt die Rechte und Pflichten des Reichs, die sich aus den Bestimmungen des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisen- bahnen auf das Reich, des Schlußprotokolls dazu sowie des Reichsgesetzes vom 30, April-1920 (Reichsgesetzbl. S. 773) ergeben, jedoch mit Ausnahme der Bestim- mungen der $8 3 bis 7, 17, 20, 25, 33; 37 und 43 des Staatsvertrags und des Schlußprotokolls zu 8 22 Ziffer 2 und 3, zu 824 Ziffer 2 und 3 letzter Satz, zu 836 Ziffer 2 und zu 8 37. (2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwen- dung des Abs. 1 und der danach für die Gesellschaft zeltenden Bestimmungen sind, wenn die Gesellschaft an 2090