zrunde zu legen. Bei vereinbarungsgemäßer Zahlung vor Fälligkeit tritt für die Berechnung der Goldmark an Stelle des Fälligkeitstages der Tag der Zahlung. (3) Die Einzelobligationen lauten auf den Namen der Bank. Sie sind für den Gläubiger unkündbar und für den Schuldner nach Maßgabe der 88 13 Abs. 4, 37 bis 66 rückzahlbar. (4) Die Einzelobligationen sind im ersten Jahre, das mit dem von der Reichsregierung bestimmten Zeit- punkt beginnt, unverzinslich, im zweiten Jahre mit 2%, im dritten Jahre mit 5% zu verzinsen und im vierten und den folgenden Jahren mit 5% zu ver- zinsen und mit 1% zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. 8 11. Mitteilung der Belastung; Abrundung; Umtausch in Teilstücke. (1) Die Finanzämter haben den einzelnen Unter- nehmern die auf sie entfallenden Beträge der Last mitzuteilen und sie unter Übermittlung eines Musters zur Unterzeichnung der Einzelobligationen aufzu- Fordern, (2) Die Einzelobligationen sind über die auf volle 500 Goldmark nach oben abzurundende Gesamtlast der einzelnen Unternehmer, die auf volle 500 Goldmark nach oben abgerundet sind‘), auszustellen, (3) Die Bank und der Treuhänder können gemein- sam den Umtausch dieser Gesamtobligationen in Teil- stücke verlangen. Der Betrag der einzelnen Stücke wird dabei von der Bank und dem Treuhänder an- zegeben. Er soll, soweit dies nicht zum Ausgleich von Spitzen erforderlich ist, 5000 Goldmark nicht unter- schreiten. 8 12. Einheitliche Obligationen von Schiffahrts. und Bahnunternehmern, N Bei der ersten Umlegung ist über die gesamte Be- lastung, die nach der Schätzung ($ 5 Abs. 2) auf die 1) Die Obligation jedes Unternehmers lautet über den Ge- samtbetrag seiner Belastung, der auf volle 500 Goldmark nach öben abgerundet wird. Der Halbsatz „die auf volle 500 Gold- Mark nach oben abgerundet sind‘, ist versehentlich stehen ge- blieben (s. Reichardt, Die Gesetze über die Industriebelastung, >. 26).