(2) Die Entscheidung der Spruchkammer ist für die Verpflichtung zur Ausstellung der im $ 14 Abs. 2 be- zeichneten Einzelobligationen endgültig; sie bindet die Finanzbehörden für die Beurteilung der Vermögen- steuerpflicht nicht. (3) Bestreitet der Unternehmer seine Verpflichtung zur Ausstellung veräußerlicher Einzelobligationen nur ler Höhe nach, so hat er die Obligationen gemäß 8 14 Abs. 2 zum unstreitigen Betrag auszustellen: für den streitigen Betrag tritt die Verpflichtung zur Aus- stellung erst nach Erlaß und nach Maßgabe der Ent- scheidung der Spruchkammer ein. (4) Ist die Entscheidung bie zum Ablauf von 3 Monaten nach Empfang der in 8 14 Abs. 1 vor- yesehenen Mitteilung nicht ergangen, so sind ohne Rücksicht auf das schwebende Verfahren die Einzel- hg afionen auch über den streitigen Betrag anuszu- stellen. $ 16. Streichung des Veräußerungsvermerks. (1) Ist auf Grund der Nachprüfung durch lie Spruchkammer ($ 15) die Pflicht eines Unternehmers zur Ausstellung von veräußerlichen Einzelobligationen niedriger festgesetzt worden als auf den Nennbetrag der dem Treuhänder bereits ausgehändigten Einzel- obligationen, so ist bei den über die Verpflichtung hinaus ausgestellten Obligationen der Veräußerungs- vermerk von der Bank und dem Treuhänder zu streichen. Die Obligationen sind alsdann auf den Namen der Bank zu stellen und in den gemeinsamen Gewahrsam der Bank und des Treuhänders zu über- führen. Sie stehen von der Streichung des Veräuße- rungsvermerks ab den nicht veräußerlichen Einzel- obligationen gleich. (2) Für den infolge der Herabsetzung der Pflicht einzelner Unternehmer zur Ausgabe veräußerlicher Einzelobligationen zur Gesamtzahl von 750 Millionen fehlenden Betrag kann der Treuhänder die Aushändi- gung veräußerlicher Einzelobligationen derjenigen Unternehmer verlangen, die nach der Größe ihrer ver- anlagten Betriebsvermögen auf die bis dahin zur Aus- ‘A