yabe veräußerlicher Einzelobligationen herangezogenen Unternehmer folgen. Die 88 14, 15 finden entsprechende Anwendung. 8 17. Veräußerung durch Treuhänder. (1) Der Treuhänder kann die veräußerlichen Einzel- o„bligationen nach Ablauf der den belasteten Unter- 1cehmern gemäß 8 60 für die Ausübung des Rückkaufs zustehenden Frist veräußern. (2) Bevor er zur Veräußerung schreitet, hat er den Unternehmern, deren Obligationen er zu veräußern be- absichtigt, von seiner Absicht mit der Angabe von Zahl und Nennwert der Stücke Mitteilung zu machen und ihnen während einer Frist von einem Monat Gelegen- heit zum Rückkauf zu geben. Die Unternehmer können innerhalb dieser Frist die Überlassung dieser Obliga- tionen verlangen. In keinem Falle darf von dem Unter- nehmer mehr als der Nennwert gefordert werden. (3) Von der erfolgten Veräußerung hat er der Bank Kenntnis zu geben; die Bank vernichtet alsdann in zleichem Nennbetrag die bei ihr verbliebenen Indu- atriebonds. 8 18. Rückgabepflicht des Treuhänders nach Veräußerung von 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen, (1) Sobald der Treuhänder 500 Millionen Goldmark Einzelobligationen veräußert hat, hat er die noch in seinem Besitz befindlichen veräußerlichen KEinzelobli- gationen der Bank zurückzugeben. Er kann bereits vorher Einzelobligationen, auf deren Veräußerung er verzichtet, der Bank aushändigen. Die Vorschriften des 8 16 finden entsprechende Anwendung. (2) Für den zurückgegebenen Betrag hat die Bank dem Treuhänder Industriebonds auszuhändigen. $ 19. Veränderungen in der Höhe der Belastung. (1) Soweit sich bei der Neuumlegung Veränderungen in der Höhe der Belastung ergeben, sind die gemäß S 11 übergebenen Einzelobligationen von der Bank im Einverständnis mit dem Unternehmer entsprechend zu iz.