berichtigen oder, wenn sich der Unternehmer mit der Berichtigung durch die Bank nicht einverstanden er- klärt, durch neue zu ersetzen. (2) Eine Berichtigung der veräußerlichen Einzel- obligationen findet nicht statt. Veränderungen im Be- triebsvermögen der mit solchen Obligationen belasteten Unternehmer ist durch Berichtigung der von ihnen der Bank übergebenen nicht veräußerlichen Einzelobliga- tionen Rechnung zu tragen. Mat sich das Betriebs- vermögen so stark vermindert, daß eine ausreichende Berücksichtigung durch Berichtigung der nicht ver- äußerlichen Kinzelobligationen nicht möglich ist, so hat die Bank für denjenigen Betrag, um den die Ge- samtlast eines Unternehmers hinter den von ihm über- zebenen Obligationen zurückbleibt, einen Ausgleich zu schaffen; sie kann zu diesem Zwecke ihm Industrie- bonds zur Verfügung stellen. 8 20. Geldstrafe. Die Ausstellung der Einzelobligationen und ihr Um- tausch ($ 11 Abs. 2, $ 14 Abs. 2, 8 19) können durch Geldstrafe nach Maßgabe des $ 202 der Reichsabgaben- ordnung vom 13 Dezember 1919 (Reichsgesetzblati S. 1993) erzwungen werden. Die Höhe der einzelnen Geldstrafe ist unbeschränkt. Die Dauer der Haft, die an die Stelle der Geldstrafe treten soll, kann bis auf 6 Wochen festresetzt werden. 8 21. Ersatzausstellung der KEinzelobligation durch das Finanzamt. Kommt ein Unternehmer der Verpflichtung zu: Ausstellung der Einzelobligationen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so hat der Leiter des zuständigen Finanzamts die betreffende Urkunde mit Wirkung für den Unternehmer auszustellen. $ 22, Zins- und Tilgungsbeträge. (1) Die Zins- und Tilgungsbeträge für alle Einzel- obligationen sind von den helasteten Unternehmern an