die Bank und, soweit die Einzelobligationen veräußer- lich sind, von der Bank auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen bei der Reichsbank für Rechnung des Treuhänders zu entriehten. Nähere Be- stimmungen über Zahlstellen und Zahlungstermine werden von. der Bank im Einvernehmen mit dem Treu- händer bekanntgegeben. (2) Durch die Zahlung an die Bank wird der Unter- nehmer, durch die Zahlung auf das Konto des Agenten für die Reparationszahlungen für Rechnung des Treu- händers wird die Bank dem Gläubiger gegenüber be: freit. II. Die Bank für deulsche Indusirie- Obligationen 1. Firma und Gegenstand des Unternehmens $ 23. Gründung der Bank für deutsche Industrie-Obliga- tionen. (1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird unter Beteiligung deutscher Banken eine Aktiengesellschaft gegründet, die den Namen „Bank für deutsche Industrie-Obligationen“ erhält. (2) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 10 Millionen Goldmark. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin?). (3) Die Gesellschaft wird auf Ersuchen der Reichs- regierung in das Handelsregister eingetragen; das Er- 3uchen ersetzt die in $ 195 Abs. 1 bis 3 des Handels- zesetzbuchs vorgesehenen Erklärungen und Nachweise. (4) Auf die Gesellschaft finden die Vorschriften des Handelsgesetzbuches Anwendung, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Satzung etwas Abweichendes ergibht. ') Berlin SW 68, Feilnerstr. 5a. Siehe auch Moll, Die Bank für deutsche Industrieobligationen, ihre Aufgaben und ihr Aufbau, Bank-Archiv, 24. Jahrgang, Nr. 3 vom 1. No- vemher 1924 SS as tt 347