treten dieses Gesetzes für einen Zeitraum von nicht weniger als 5 Jahren ernannt. Kommt eine Einigung über die Person des Schiedsrichters nicht zustande, so wird er durch den Präsidenten des internationalen ständigen Schiedsgerichtshofes ernannt. Ist der Schiedsrichter in einem bestimmten Falle verhindert, die Entscheidung zu treffen, so wird ein Schieds- richter für diesen Fall nach den gleichen Grundsätzen ernannt). (2) Der Schiedsrichter kann allein entscheiden; er kann auch verlangen, daß ihm zwei weitere Schieds- richter beigeordnet werden, die von den beteiligten Parteien benannt sind. (3) Unter die Schiedsgerichtsklausel des Abs. 1 fallen insbesondere die in den $8 8, 42, 48, 55 Abs. 3 vor- gesehenen Meinungsverschiedenheiten, XI. Schlußbestimmungen 8 70. Kollektivobligation. (1) Innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach In- krafttreten dieses Gesetzes ist der Bank und dem Treu- händer zu gemeinsamer Verwahrung eine vorläufige Kollektivobligation über füaf Milliarden Goldmark nach Maßgabe des diesem Gesetz beigefügten Musters A zu übergeben. (2) Die Kollektivobligation ist von sieben von der Reichsregierung hierzu bestimmten Vertretern der nach $8 1—4 belasteten Unternehmer zu unterzeichnen. Die Reichsregierung gewährleistet Kapital, Zins und Tilgung dieser Kollektivobligation-in derselben Weise, wie dies für die Einzelobligationen der Unternehmer in S 68 vorgesehen ist.) Siche die Bekanntmachung eines Schiedsspruches auf Grund des 85 69 des Industriebelastungsgesetzes vom 17. Fe- bruar 1926 (RGBl. II S. 148). ?) Siehe RGBL 1924 II S. 379, Die Kollektivobligation über fünf Milharden Goldmark ist am 30. September 1924 von der Reichsschuldenverwan ung und am 2. Oktober 1924 vom den bevollmächtigten Vertretern der deutschen Unternehmer unter- zeichnet und dem Treuhänder und der Bank am 2, Oktober 1924 ausgehändigt worden. Der Austausch dieser Kollektiv- obligation gegen die Einzelobligrationen der belasteten Unter-