triebsanlagen; auch muß ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen dauernd gewährleistet erscheinen. 8 9. . Aufnahme von Krediten usw. Die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen bedürfen der vorherigen Verständigung des Reichspostministers und des Reichsministers der Finanzen. Die Schulden der Deutschen Reichspost werden, soweit nicht eine andere gesetzliche Regelung erfolgt ist, nach den für die Verwaltung der allgemeinen Reichsschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Reichsschuldenverwaltung verwaltet, Befugnisse, die danach dem Reichsminister der Finanzen zustehen, werden von dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichspostminister gemeinsam ausgeübt. Die Ausstellung der Schuldurkunden erfolgt durch den Reichspostminister und die Reichsschuldenverwaltung gemeinschaftlich. 8 10. Festsetzung der zu übernehmenden Schuld, Die von der Deutschen Reichspost zu übernehmende Schuld wird für den 1. April 1924 vom Reichspostminister und dem BReichsminister der Finanzen gemeinsam festgesetzt. Sie vermehrt sich um alle nach diesem Zeitpunkt für Zwecke des Reichs-Post- und Telegraphenbetriebs aufgenommenen Sehulden. 8 15. Inkrafttreten; Anderung der Reichsverfassung, Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu bilden und nimmt seine beratende Tätigkeit sogleich auf. Er hat den Haushalt für das Rechnungsijahr 1924 festzustellen. 1) Die Aufnahme von Darlehen zur Deckung des Geldbedarfs der Reichspostverwaltung erfolgte bisher nach den Vorschriften der Verordnung über die Ermächtigung des Reichsverkehrsministers und des Reichspostministers zur Aufnahme von Darlehen vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 70), die durch das Reichspostfinanzgesetz gegenstandslos geworden ist. Anleiherecht 9 5)